Elternzeit anmelden
- Elternzeit Inanspruchnahme
- Elternzeit anmelden
- Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit für Eltern nach der Geburt eines Kindes
- Elternzeit kann bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden
- Elte rnzeit umfasst bis zu 3 Jahre
- maximal 24 Monate können nach dem 3. Geburtstag des Kindes genutzt werden
- beide Elternteile können Elternzeit nehmen, unabhängig davon, ob auch der andere Elternteil Elternzeit nimmt
- Die Mutterschutzfristen nach der Geburt gelten als verbrauchte Elternzeit
- Elternzeit beginnt an dem durch den Elternteil angemeldeten Zeitpunkt,
- frühestens ab der Geburt des Kindes
- Elternzeit ist teilbar in 3 Zeitabschnitte
- für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit
- vor dem 3. Geburtstag oder
- zwischen dem 3. Geburtstag und den dem 8. Geburtstag genommen werden
- für Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes gilt ein Bindungszeitraum
- Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und den dem 8. Geburtstag des Kindes kann flexibel geplant werden
- Verlängerung der Elternzeit im Bindungszeitraum ist mit Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers möglich
- Anmeldung der Elternzeit: schriftlich, aber formlos bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber
- Frist für Anmeldung:
- innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
- vom 3. Geburtstag bis zum Tag des 8. Geburtstags des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit
- Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber ist verpflichtet Elternzeit zu bestätigen
- zuständig: Serviceteam des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Verfahrensablauf
Ergänzung Land Brandenburg:
Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen):
- Bei Anmeldung legen Sie gleich fest, wie Sie Ihre Elternzeit für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit ausgestalten (Flexibilität für Sie, notwendige Planungssicherheit für den Arbeitgeber).
- Wenn Sie als Mutter Ihre Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub nehmen: Festlegung der Ausgestaltung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes.
- Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.
- Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit.
- Nach Ablauf der Elternzeit wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt.
Zuständige Stelle
Ihr Arbeitgeber
Ihr Arbeitgeber
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie
- als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in einem befristeten oder unbefristeten Vertrag (Mini-Job) oder von zuhause arbeiten. Ihr Arbeitsort kann in Deutschland oder im Ausland sein. Ihr Arbeitsverhältnis muss jedoch nach deutschem Arbeitsrecht bestehen . Ausnahmen gelten gegebenenfalls für Arbeitnehmende, die nach ausländischem Recht Ihren Arbeitsort in Deutschland haben.
- mit Ihrem Kind im selben Hau shalt leben. Dafür ist kein gemeinsam angemeldeter Wohnsitz nötig.
- das Kind selbst betreuen und erziehen.
- während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schriftliche Anmeldung bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber
- gegebenenfalls Geburtsbescheinigung des Kindes
- gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
- gegebenenfalls Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils
- Schriftliche Anmeldung bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber
- gegebenenfalls Geburtsbescheinigung des Kindes
- gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
- gegebenenfalls Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten.
Es fallen keine Kosten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ergänzung Land Brandenburg:
Anzeigefrist
- Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen) vor deren Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Dauer
-
Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
- Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
- Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.
Kündigungsschutz
- Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
- Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
- Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
Vorzeitiges Ende
- Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
- Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
- Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.
Ergänzung Land Brandenburg:
Anzeigefrist
- Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen) vor deren Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Dauer
-
Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
- Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
- Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.
Kündigungsschutz
- Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
- Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
- Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
Vorzeitiges Ende
- Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
- Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
- Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.
Anträge / Formulare
Ergänzung Land Brandenburg:
- keine Formulare notwendig
- Schriftform erforderlich: ja
Was sollte ich noch wissen?
- Informationen zur Elternzeit auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Service-Team des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Elterngeldstellen nach Postleitzahlen auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend(BMFSFJ)