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Elternzeit anmelden


  • Elternzeit Inanspruchnahme
  • Elternzeit anmelden
  • Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit für Eltern nach der Geburt eines Kindes
  • Elternzeit kann bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden
  • Elternzeit umfasst bis zu 3 Jahre
  • maximal 24 Monate können nach dem 3. Geburtstag des Kindes genutzt werden
  • beide Elternteile können Elternzeit nehmen, unabhängig davon, ob auch der andere Elternteil Elternzeit nimmt
  • Die Mutterschutzfristen nach der Geburt gelten als verbrauchte Elternzeit
  • Elternzeit beginnt an dem durch den Elternteil angemeldeten Zeitpunkt,
    • frühestens ab der Geburt des Kindes
  • Elternzeit ist teilbar in 3 Zeitabschnitte
  • für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit
    • vor dem 3. Geburtstag oder
    • zwischen dem 3. Geburtstag und den dem 8. Geburtstag genommen werden
  • für Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes gilt ein Bindungszeitraum
  • Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und den dem 8. Geburtstag des Kindes kann flexibel geplant werden
  • Verlängerung der Elternzeit im Bindungszeitraum ist mit Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers möglich
  • Anmeldung der Elternzeit: schriftlich, aber formlos bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber
  • Frist für Anmeldung:
    • innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
    • vom 3. Geburtstag bis zum Tag des 8. Geburtstags des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber ist verpflichtet Elternzeit zu bestätigen
  • zuständig: Serviceteam des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Ergänzung Land Brandenburg:

Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen):

  • Bei Anmeldung legen Sie gleich fest, wie Sie Ihre Elternzeit für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit ausgestalten (Flexibilität für Sie, notwendige Planungssicherheit für den Arbeitgeber).
  • Wenn Sie als Mutter Ihre Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub nehmen: Festlegung der Ausgestaltung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes.
  • Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.
  • Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit.
  • Nach Ablauf der Elternzeit wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt.

Ihr Arbeitgeber

Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie

  • als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in einem befristeten oder unbefristeten Vertrag (Mini-Job) oder von zuhause arbeiten. Ihr Arbeitsort kann in Deutschland oder im Ausland sein. Ihr Arbeitsverhältnis muss jedoch nach deutschem Arbeitsrecht bestehen. Ausnahmen gelten gegebenenfalls für Arbeitnehmende, die nach ausländischem Recht Ihren Arbeitsort in Deutschland haben.
  • mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben. Dafür ist kein gemeinsam angemeldeter Wohnsitz nötig.
  • das Kind selbst betreuen und erziehen.
  • während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Schriftliche Anmeldung bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber
  • gegebenenfalls Geburtsbescheinigung des Kindes
  • gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
  • gegebenenfalls Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils

Es fallen keine Kosten. 

Ergänzung Land Brandenburg:

Anzeigefrist

  • Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen) vor deren Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. 

Dauer

  • Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
    • Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
    • Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.

Kündigungsschutz

  • Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
  • Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
  • Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

Vorzeitiges Ende

  • Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
  • Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
  • Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.

Ergänzung Land Brandenburg:

  • keine Formulare notwendig
  • Schriftform erforderlich: ja

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Ergänzung Land Brandenburg:

  • Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Elternzeit bescheinigen.
  • Während der Elternzeit erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber. Sie können jedoch Elterngeld beantragen.
  • Ihr Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden, sofern Sie nicht während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten.
  • Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig.

Achtung:

Falls Sie nach dem Ende der Elternzeit nicht sofort wieder arbeiten gehen können (z.B. mangels Kinderbetreuung) ist dies für die Sozialversicherung relevant. Klären Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie in dieser Zeit sozialversichert sind.