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Elternzeit anmelden

  • Elternzeit Inanspruchnahme
  • Elternzeit anmelden
  • Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit für Eltern nach der Geburt eines Kindes
  • Elternzeit kann bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden
  • Elte rnzeit umfasst bis zu 3 Jahre
  • maximal 24 Monate können nach dem 3. Geburtstag des Kindes genutzt werden
  • beide Elternteile können Elternzeit nehmen, unabhängig davon, ob auch der andere Elternteil Elternzeit nimmt
  • Die Mutterschutzfristen nach der Geburt gelten als verbrauchte Elternzeit
  • Elternzeit beginnt an dem durch den Elternteil angemeldeten Zeitpunkt,
    • frühestens ab der Geburt des Kindes
  • Elternzeit ist teilbar in 3 Zeitabschnitte
  • für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit
    • vor dem 3. Geburtstag oder
    • zwischen dem 3. Geburtstag und den dem 8. Geburtstag genommen werden
  • für Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes gilt ein Bindungszeitraum
  • Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und den dem 8. Geburtstag des Kindes kann flexibel geplant werden
  • Verlängerung der Elternzeit im Bindungszeitraum ist mit Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers möglich
  • Anmeldung der Elternzeit: schriftlich, aber formlos bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber
  • Frist für Anmeldung:
    • innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
    • vom 3. Geburtstag bis zum Tag des 8. Geburtstags des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber ist verpflichtet Elternzeit zu bestätigen
  • zuständig: Serviceteam des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Ergänzung Land Brandenburg:

Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen):

  • Bei Anmeldung legen Sie gleich fest, wie Sie Ihre Elternzeit für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit ausgestalten (Flexibilität für Sie, notwendige Planungssicherheit für den Arbeitgeber).
  • Wenn Sie als Mutter Ihre Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub nehmen: Festlegung der Ausgestaltung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes.
  • Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.
  • Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit.
  • Nach Ablauf der Elternzeit wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt.

Ihr Arbeitgeber

Spezielle Hinweise

Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie

  • als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in einem befristeten oder unbefristeten Vertrag (Mini-Job) oder von zuhause arbeiten. Ihr Arbeitsort kann in Deutschland oder im Ausland sein. Ihr Arbeitsverhältnis muss jedoch nach deutschem Arbeitsrecht bestehen . Ausnahmen gelten gegebenenfalls für Arbeitnehmende, die nach ausländischem Recht Ihren Arbeitsort in Deutschland haben.
  • mit Ihrem Kind im selben Hau shalt leben. Dafür ist kein gemeinsam angemeldeter Wohnsitz nötig.
  • das Kind selbst betreuen und erziehen.
  • während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.

  • Schriftliche Anmeldung bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber
  • gegebenenfalls Geburtsbescheinigung des Kindes
  • gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
  • gegebenenfalls Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils
Spezielle Hinweise
  • Schriftliche Anmeldung bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber
  • gegebenenfalls Geburtsbescheinigung des Kindes
  • gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
  • gegebenenfalls Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils

Es fallen keine Kosten. 

Spezielle Hinweise

Es fallen keine Kosten. 

Ergänzung Land Brandenburg:

Anzeigefrist

  • Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen) vor deren Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. 

Dauer

  • Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
    • Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
    • Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.

Kündigungsschutz

  • Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
  • Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
  • Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

Vorzeitiges Ende

  • Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
  • Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
  • Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.
Spezielle Hinweise

Ergänzung Land Brandenburg:

Anzeigefrist

  • Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen) vor deren Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. 

Dauer

  • Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
    • Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
    • Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.

Kündigungsschutz

  • Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
  • Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
  • Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

Vorzeitiges Ende

  • Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
  • Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
  • Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.

Ergänzung Land Brandenburg:

  • keine Formulare notwendig
  • Schriftform erforderlich: ja