Elternzeit Inanspruchnahme
Elternzeit Inanspruchnahme
Textblöcke ein-/ausklappen- Elternzeit Beratung
- werdende Eltern haben Anspruch auf eine unbezahlte Auszeit von der Erwerbstätigkeit Elternzeit umfasst bis zu 3 Jahre
- Aufteilung bis zum 8. Geburtstag des Kindes möglich.
- beide Elternteile können Elternzeit nehmen, unabhängig davon, ob auch der andere Elternteil Elternzeit nimmt
- es gilt: besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit
- keine Lohnzahlung während der Elternzeit
- Ausgleich durch Elterngeld möglich
- Elterngeld muss separat beantragt werden
- Elternzeit beginnt,
- für Mütter nach der Mutterschutzfrist, also 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
- für das andere Elternteil frühestens ab der Geburt des Kindes
- Elternzeit ist teilbar in 3 Zeitabschnitte
- für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit
- vor dem 3. Geburtstag oder
- zwischen dem 3. Geburtstag und den dem 8. Geburtstag genommen werden
- Kindes genommen wird.
- Elternzeit ist möglich für
- leibliche Kinder
- leibliche Kinder von Ehefrauen oder Ehemännern beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern
- Kinder, für die eine Vaterschaftsanerkennung besteht oder läuft
- Pflegekindder in Vollzeitpflege
- Adoptivkinder, sogenannte "Kinder in Adoptionspflege"
- Enkelkinder, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet
- für Schwester oder Brüder, Nichten oder Neffen, Enkelkinder oder Urenkelkinder, bspw. wenn beide Eltern eine schwere Krankheit oder eine Behinderung haben oder verstorben sind
- Anmeldung der Elternzeit: schriftlich, aber formlos bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber
- Frist für Anmeldung:
- innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
- vom 3. Geburtstag bis zum Tag des 8. Geburtstags spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit
- Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ist verpflichtet Elternzeit zu bestätigen
- bereitgestellte Informationen zur Elternzeit vom BMFSFJ:
- Familienportal im Internet
- Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“
- Servicetelefon des Familienportals
- Behördensuche für eine Beratung vor Ort
- zuständig: Serviceteam des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Verfahrensablauf
Ergänzung Land Brandenburg:
Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen):
- Bei Anmeldung legen Sie gleich fest, wie Sie Ihre Elternzeit für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit ausgestalten (Flexibilität für Sie, notwendige Planungssicherheit für den Arbeitgeber).
- Wenn Sie als Mutter Ihre Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub nehmen: Festlegung der Ausgestaltung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes.
- Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.
- Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit.
- Nach Ablauf der Elternzeit wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt.
Zuständige Stelle
Elterngeldstelle des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie
- als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in einem befristeten Vertrag (Mini-Job) oder von zuhause arbeiten. Ihr Arbeitsort kann in Deutschland oder im Ausland sein, Ihr Arbeitsverhältnis muss jedoch nach deutschem Arbeitsrecht bestehen,
- mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben,
- das Kind selbst betreuen und erziehen,
- während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ergänzung Land Brandenburg:
Anzeigefrist
- Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen) vor deren Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Dauer
- Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
- Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
- Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.
Kündigungsschutz
- Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
- Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
- Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
Vorzeitiges Ende
- Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
- Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
- Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Ergänzung Land Brandenburg:
- keine Formulare notwendig
- Schriftform erforderlich: ja
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ergänzung Land Brandenburg:
- Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Elternzeit bescheinigen.
- Während der Elternzeit erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber. Sie können jedoch Elterngeld beantragen.
- Ihr Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden, sofern Sie nicht während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten.
- Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig.
Achtung:
Falls Sie nach dem Ende der Elternzeit nicht sofort wieder arbeiten gehen können (z.B. mangels Kinderbetreuung) ist dies für die Sozialversicherung relevant. Klären Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie in dieser Zeit sozialversichert sind.
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