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Elternzeit Inanspruchnahme


  • Elternzeit Beratung
  • werdende Eltern haben Anspruch auf eine unbezahlte Auszeit von der Erwerbstätigkeit Elternzeit umfasst bis zu 3 Jahre
  • Aufteilung bis zum 8. Geburtstag des Kindes möglich.
  • beide Elternteile können Elternzeit nehmen, unabhängig davon, ob auch der andere Elternteil Elternzeit nimmt
  • es gilt: besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit
  • keine Lohnzahlung während der Elternzeit
  • Ausgleich durch Elterngeld möglich
  • Elterngeld muss separat beantragt werden
  • Elternzeit beginnt,
    • für Mütter nach der Mutterschutzfrist, also 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
    • für das andere Elternteil frühestens ab der Geburt des Kindes
  • Elternzeit ist teilbar in 3 Zeitabschnitte
  • für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit
    • vor dem 3. Geburtstag oder
    • zwischen dem 3. Geburtstag und den dem 8. Geburtstag genommen werden
  • Kindes genommen wird.
  • Elternzeit ist möglich für
    • leibliche Kinder
    • leibliche Kinder von Ehefrauen oder Ehemännern beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern
    • Kinder, für die eine Vaterschaftsanerkennung besteht oder läuft
    • Pflegekindder in Vollzeitpflege
    • Adoptivkinder, sogenannte "Kinder in Adoptionspflege"
    • Enkelkinder, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet
    • für Schwester oder Brüder, Nichten oder Neffen, Enkelkinder oder Urenkelkinder, bspw. wenn beide Eltern eine schwere Krankheit oder eine Behinderung haben oder verstorben sind
  • Anmeldung der Elternzeit: schriftlich, aber formlos bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber
  • Frist für Anmeldung:
    • innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
    • vom 3. Geburtstag bis zum Tag des 8. Geburtstags spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ist verpflichtet Elternzeit zu bestätigen
  • bereitgestellte Informationen zur Elternzeit vom BMFSFJ:
    • Familienportal im Internet
    • Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“
    • Servicetelefon des Familienportals
    • Behördensuche für eine Beratung vor Ort
  • zuständig: Serviceteam des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Ergänzung Land Brandenburg:

Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen):

  • Bei Anmeldung legen Sie gleich fest, wie Sie Ihre Elternzeit für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit ausgestalten (Flexibilität für Sie, notwendige Planungssicherheit für den Arbeitgeber).
  • Wenn Sie als Mutter Ihre Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub nehmen: Festlegung der Ausgestaltung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes.
  • Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.
  • Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit.
  • Nach Ablauf der Elternzeit wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt.

Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie

  • als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in einem befristeten Vertrag (Mini-Job) oder von zuhause arbeiten. Ihr Arbeitsort kann in Deutschland oder im Ausland sein, Ihr Arbeitsverhältnis muss jedoch nach deutschem Arbeitsrecht bestehen,   
  • mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben,
  • das Kind selbst betreuen und erziehen,
  • während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Es fallen keine Kosten an. 

Spezielle Hinweise

keine

Ergänzung Land Brandenburg:

Anzeigefrist

  • Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen) vor deren Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. 

Dauer

  • Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
    • Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
    • Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.

Kündigungsschutz

  • Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
  • Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
  • Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

Vorzeitiges Ende

  • Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
  • Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
  • Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.
Spezielle Hinweise

Anzeigefrist

  • Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen) vor deren Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. 

Dauer

  • Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
    • Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
    • Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.

Kündigungsschutz

  • Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
  • Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
  • Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

Vorzeitiges Ende

  • Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
  • Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
  • Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.

Ergänzung Land Brandenburg:

  • keine Formulare notwendig
  • Schriftform erforderlich: ja