Elternzeit Inanspruchnahme
Elternzeit Inanspruchnahme
- Elternzeit Beratung
- werdende Eltern haben Anspruch auf eine unbezahlte Auszeit von der Erwerbstätigkeit Elternzeit umfasst bis zu 3 Jahre
- Aufteilung bis zum 8. Geburtstag des Kindes möglich.
- beide Elternteile können Elternzeit nehmen, unabhängig davon, ob auch der andere Elternteil Elternzeit nimmt
- es gilt: besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit
- keine Lohnzahlung während der Elternzeit
- Ausgleich durch Elterngeld möglich
- Elterngeld muss separat beantragt werden
- Elternzeit beginnt,
- für Mütter nach der Mutterschutzfrist, also 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
- für das andere Elternteil frühestens ab der Geburt des Kindes
- Elternzeit ist teilbar in 3 Zeitabschnitte
- für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit
- vor dem 3. Geburtstag oder
- zwischen dem 3. Geburtstag und den dem 8. Geburtstag genommen werden
- Kindes genommen wird.
- Elternzeit ist möglich für
- leibliche Kinder
- leibliche Kinder von Ehefrauen oder Ehemännern beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern
- Kinder, für die eine Vaterschaftsanerkennung besteht oder läuft
- Pflegekindder in Vollzeitpflege
- Adoptivkinder, sogenannte "Kinder in Adoptionspflege"
- Enkelkinder, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet
- für Schwester oder Brüder, Nichten oder Neffen, Enkelkinder oder Urenkelkinder, bspw. wenn beide Eltern eine schwere Krankheit oder eine Behinderung haben oder verstorben sind
- Anmeldung der Elternzeit: schriftlich, aber formlos bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber
- Frist für Anmeldung:
- innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
- vom 3. Geburtstag bis zum Tag des 8. Geburtstags spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit
- Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ist verpflichtet Elternzeit zu bestätigen
- bereitgestellte Informationen zur Elternzeit vom BMFSFJ:
- Familienportal im Internet
- Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“
- Servicetelefon des Familienportals
- Behördensuche für eine Beratung vor Ort
- zuständig: Serviceteam des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Verfahrensablauf
Ergänzung Land Brandenburg:
Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen):
- Bei Anmeldung legen Sie gleich fest, wie Sie Ihre Elternzeit für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit ausgestalten (Flexibilität für Sie, notwendige Planungssicherheit für den Arbeitgeber).
- Wenn Sie als Mutter Ihre Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub nehmen: Festlegung der Ausgestaltung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes.
- Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.
- Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit.
- Nach Ablauf der Elternzeit wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt.
Zuständige Stelle
Elterngeldstelle des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie
- als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in einem befristeten Vertrag (Mini-Job) oder von zuhause arbeiten. Ihr Arbeitsort kann in Deutschland oder im Ausland sein, Ihr Arbeitsverhältnis muss jedoch nach deutschem Arbeitsrecht bestehen,
- mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben,
- das Kind selbst betreuen und erziehen,
- während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Ergänzung Land Brandenburg:
Anzeigefrist
- Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen) vor deren Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Dauer
-
Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
- Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
- Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.
Kündigungsschutz
- Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
- Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
- Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
Vorzeitiges Ende
- Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
- Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
- Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.
Anzeigefrist
- Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen) vor deren Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Dauer
-
Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
- Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
- Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.
Kündigungsschutz
- Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
- Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
- Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
Vorzeitiges Ende
- Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
- Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
- Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.
Anträge / Formulare
Ergänzung Land Brandenburg:
- keine Formulare notwendig
- Schriftform erforderlich: ja
Was sollte ich noch wissen?
- Informationen zur Elternzeit auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Broschüre " Elterngeld und Elternzeit " auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Kontaktseite - Serviceteam des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Liste der Elterngeldstellen und Aufsichtsbehörden nach Bundesländern auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Behördensuche nach Postleitzahl und Thema für Beratung vor Ort auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)