Elternzeit nach den ersten drei Lebensjahren nehmen


  • Elternzeit Übertragung
  • Personen mit Anspruch auf Elternzeit können pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen
  • Elternzeit kann in mehrere Abschnitte eingeteilt werden
  • für Geburten seit 01.07.2015 gilt: Maximal 24 Monate Elternzeit, die in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes nicht genommen wurden, können zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes beansprucht werden
  • Elternzeit nach dem 3. Lebensjahr des Kindes muss 13 Wochen vor dem geplanten Beginn bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber angemeldet werden.
  • Anmeldung erfolgt schriftlich mit Unterschrift
  • Anmeldung per Telefon oder EMail nicht möglich
  • 2. Zeitabschnitt der Elternzeit kann nicht abgelehnt werden
  • aus dringenden betrieblichen Gründen kann 3. Zeitabschnitt der Elternzeit ab dem 3. Geburtstag des Kindes abgelehnt werden
  • Ablehnung muss innerhalb von 8 Wochen erfolgen
  • Elternzeit ab dem 3. Geburtstag trägt nur bei sozialversicherungspflichtiger Arbeit zur Anwartschaftszeit der Arbeitslosenversicherung bei
  • zuständig: Aufsichtsbehörden in den Bezirksregierungen

Elternzeit nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie schriftlich bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber anmelden:

  • Sie teilen Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber in einem formlosen Schreiben mit Unterschrift mit, wann Sie Elternzeit nehmen möchten.
  • Eine Anmeldung per Telefon oder E-Mail ist nicht möglich.
  • Sie können sich von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber Folgendes bestätigen lassen:
    • dass Sie Elternzeit angemeldet haben,
    • den Zeitraum der Elternzeit sowie
    • an welchem Datum Sie die Elternzeit angemeldet haben.

Wenn es sich um den 3. Zeitabschnitt Ihrer Elternzeit handelt, kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Anmeldung aus betrieblichen Gründen ablehnen.

Ergänzung Land Brandenburg:

Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen):

    • Sie melden Ihre Elternzeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber an.
    • Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.
    • Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit.
    • Nach Ablauf der Elternzeit wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt.
  • Wenn Sie Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr Ihres Kindes nehmen möchten, dürfen Sie die Ihnen insgesamt zustehende Elternzeit bis dahin noch nicht verbraucht haben.
  • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber lehnt die Anmeldung des dritten Abschnitts der Elternzeit ab dem 3. Lebensjahr des Kindes nicht ab.

Abgabe: kostenfrei
Es fallen keine Kosten an.

Ergänzung Land Brandenburg:

Anzeigefrist

  • Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen) vor deren Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. 

Dauer

  • Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
  • Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
  • Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.

Kündigungsschutz

  • Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
  • Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
  • Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

Vorzeitiges Ende

  • Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
  • Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.

Kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Ergänzung Land Brandenburg:

  • keine Formulare notwendig
  • Schriftform erforderlich: ja

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Kontakt


  • Bereich Elterngeld