Jobcenter - Antrag auf Zustimmung zur Ortsabwesenheit
Leistungsbeschreibung
Sie erhalten nur Leistungen, wenn Sie erreichbar sind. Sind Sie nicht erreichbar, also abwesend, besteht der Anspruch auf Grundsicherungsgeld in der Regel nur, wenn das Jobcenter die Zustimmung zur Abwesenheit gegeben hat und weitere Voraussetzungen (siehe unten) gegeben sind.
Wichtig: Halten Sie sich ohne Zustimmung des Jobcenters außerhalb des näheren Bereichs des zuständigen Jobcenters auf, haben Sie während dieser Zeit keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Das Grundsicherungsgeld kann für Zeiten, in welchen Sie ohne Zustimmung des Jobcenters abwesend waren, von Ihnen zurückgefordert werden. Die Nichtanzeige von Abwesenheitszeiten kann darüber hinaus auch strafrechtlich relevant sein.>> § 7b SGB II
Erreichbar bedeutet, dass Sie sich so weit entfernen dürfen, dass Sie das zuständige Jobcenter (bzw. einen potenziellen Arbeitgeber oder den Ort einer Maßnahme) in höchstens 2,5 Stunden Fahrzeit erreichen können. Dabei dürfen Sie sich auch bis 30 km hinter der Staatsgrenze zu Deutschland im Ausland aufhalten.
Wichtig: Der Lebensmittelpunkt muss dabei immer im Zuständigkeitsgebiet des Jobcenters (hier: Landkreis Uckermark) beibehalten werden!
Außerdem müssen Sie sicherstellen, dass Sie den Inhalt von Schreiben und anderen Benachrichtigungen des Jobcenters an jedem Werktag (= Montag bis Samstag) zur Kenntnis nehmen können. Sie können z. B. Nachbarn um die Sichtung des Inhaltes der Post bitten, wenn diese Nachbarn Sie dann umgehend benachrichtigen können.
Sofern es um Sendungen geht, die Sie an einem Samstag oder vor einem Feiertag erreichen, ist es ausreichend, wenn Sie den Inhalt dieser Sendungen vor Beginn des nächsten Werktages zur Kenntnis nehmen können.
Was gilt, wenn Sie nach diesen Grundsätzen nicht „erreichbar“ sind?
Dann besteht ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld grundsätzlich nur dann, wenn das Jobcenter der Abwesenheit zugestimmt hat und ein Grund für diese Abwesenheit vorliegt.
Solche Gründe können sein:
§ eine ärztlich verordnete Vorsorge- oder Reha-Maßnahme für die Zeit ihrer Dauer inkl. der An- und Abreisetage
§ die nachgewiesene Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder die im öffentlichen Interesse liegt für eine Dauer von bis zu 3 Wochen im Kalenderjahr
§ auswärtige Aufenthalte, die der Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung dienen, solange diese erforderlich sind
§ ehrenamtliche Tätigkeiten, wenn dadurch die Eingliederung nicht beeinträchtigt wird
§ die Unterstützung Angehöriger wegen der Geburt eines Kindes, wegen Pflegebedürftigkeit oder im Todesfalle, solange diese Unterstützung erforderlich ist, maximal aber 12 Wochen im Kalenderjahr, die Eingliederung in Arbeit darf dabei nicht beeinträchtigt werden.
Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne besteht für Grundsicherungsgeld beziehende Personen nicht. Mit vorheriger Zustimmung ist jedoch eine Ortsabwesenheit ohne wichtigen Grund für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr möglich. Ihr/e Fallmanager/in prüft vorher, ob die Abwesenheit eine berufliche Eingliederung wesentlich beeinträchtigt.
Eine Verlängerung dieses Zeitraumes ist nicht möglich. Halten Sie sich ohne wichtigen Grund länger als drei Wochen im Kalenderjahr außerhalb des näheren Bereiches auf, wird Grundsicherungsgeld nur in den ersten drei Wochen der Abwesenheit gezahlt. Bitte beachten Sie: Der Wegfall des Grundsicherungsgeldes beinhaltet nicht nur die Regelleistung, sondern auch die Kosten der Unterkunft und kann sich unter bestimmten Umständen auch auf Ihren Krankenversicherungsstatus und rentenrechtliche Voraussetzungen auswirken.
Jede Ortsabwesenheit muss im Vorfeld schriftlich beantragt und durch das Jobcenter schriftlich genehmigt werden.
Wichtig: Vor Ihrer Abwesenheit müssen Sie die Zustimmung des Jobcenters einholen. Für den genehmigten Zeitraum werden Sie von den Meldepflichten entbunden. Dabei sollte der Antrag auf Ortsabwesenheit mindestens 14 Tage vorher im Jobcenter eingereicht werden.
Wenn Sie dem Jobcenter angezeigt haben, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben und aus diesem Grund abwesend sein werden und das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt, ist eine Zustimmung zur Abwesenheit nicht erforderlich.
Erscheinen Sie dreimal in Folge ohne wichtigen Grund nicht zu Meldeterminen im Jobcenter, gelten Sie als nicht erreichbar und die Voraussetzungen für den Leistungsbezug sind nicht mehr erfüllt. In dem Fall ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen, bei dem in letzter Konsequenz der Anspruch auf Grundsicherungsgeld aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfällt. Im ersten Schritt werden die Leistungen jedoch noch nicht vollständig entfallen, insbesondere die Kosten der Unterkunft werden für einen weiteren Monat gewährt – danach nicht mehr. Sie können zudem innerhalb des ersten Monats Ihre Erreichbarkeit nachweisen, indem Sie persönlich im Jobcenter erscheinen. Der Regelbedarf wird dann nachträglich gezahlt, allerdings in um 30% gekürzter Höhe aufgrund des Meldeversäumnisses.
In Familien wird der Regelbedarf der Kinder und ggf. weiterer Elternteile nicht gekürzt oder entfallen. Auch der Entzug der Wohnkosten ab dem 2. Monat wird keine Auswirkungen auf die weitere Bedarfsgemeinschaft haben. Anders als bei Alleinstehenden werden die Kosten der Unterkunft in voller Höhe weiterbezahlt – direkt an den Vermieter.
Bei der Prüfung des dritten aufeinander folgenden Meldeversäumnisses wird eine persönliche Anhörung stattfinden. Ihnen wird in dem persönlichen Gespräch (telefonisch oder Vorsprache im Jobcenter) Gelegenheit gegeben, die Gründe für Ihr Verhalten oder etwaige besondere Umstände darzulegen.