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Biotop- und Artenschutz / Schutzgebiete


Arten- und Biotopschutz umfasst den Schutz, die Pflege und die Förderung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt sowie alle Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege ihrer Lebensräume.

30,00 € bis 5.000,00 € für Genehmigungen bzw. für Befreiungen nach §67 BNatSchG

Die Zuständigkeit für den Baumschutz im bebauten Innenbereich (§ 34 BauGB) obliegt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, die hierfür eine kommunale Baumschutzsatzung erlassen kann. In der freien Landschaft (d.h. im Außenbereich, § 35) liegt die Zuständigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde.

Demnach sind für Baumfällungen im Außenbereich außerhalb des Waldes entsprechende Anträge bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die Abgrenzung Innen-/Außenbereich kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden.

Verbote der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen sowie des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal – NatPUOG.

Verordnungen zu den Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen des Landkreises Uckermark werden aktuell überarbeitet. Derzeit gelistete Objekte im Landkreis Uckermark (hier Link zu GIS Layern).

Artenschutz: 39 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 (Verweis auf Kapitel 5 Abschnitt 3 besonderer Artenschutz) des Bundesnaturschutzgesetzes gibt vor, dass es unzulässig ist, Bäume, und andere Gehölze außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.

Vom 01.10. bis 28. (29.) 02. sind derartige Arbeiten nur zulässig, wenn Belange des besonderen Artenschutzes nicht betroffen sind (§ 44 BNatSchG; Bundesartenschutzverordnung).

§ 15 BNatSchG: Bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von Gehölzen (u.a. Bäume, Hecken, Alleen) kann es sich, unabhängig von der Lage in Schutzgebieten, um genehmigungspflichtige Eingriffe im Sinne § 17 BNatSchG handeln.

Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind.

Erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden von der UNB festgesetzt. Sie sollten auf dem Grundstück des Antragstellers stattfinden. Wenn dazu keine Möglichkeit besteht, kann auch eine Ersatzzahlung geleistet werden.


Landschaftsschutzgebiets- und Naturschutzgebiets-Verordnungen, dort nicht aufrufbare Texte sind bei der Unteren Naturschutzbehörde einsehbar, dies gilt auch für Grenzverläufe der Schutzgebiete