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Gewässerbenutzung Grundwasser


Leistungsbeschreibung

Grundwasserentnahme
Eigenbedarf

Grundwasserentnahmen, etwa für die Gartenbewässerung, die Löschwassernutzung oder die Trinkwasserversorgung eines Wohn- oder Wochenendhauses, sind einen Monat vor Beginn der Errichtung schriftlich anzuzeigen. Im Prüfungsverfahren kann im Einzelfall eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich werden.

Bei einer Trinkwasserversorgung durch einen eigenen Brunnen ist beim Träger der öffentlichen Wasserversorgung die Zustimmung für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einzuholen.

Grundwasserentnahme gewerblich und landwirtschaftlich

Die Entnahme von Grundwasser für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke ist eine Gewässerbenutzung, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.

Erdwärme

Die Errichtung und die Inbetriebnahme von Wärmepumpen ist anzeige- bzw. erlaubnispflichtig.  Eine Anzeigepflicht ist für den Erdaufschluss grundsätzlich erforderlich.

Ob das Vorhaben einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, ist von der Art der Anlage und deren Leistung abhängig. Die Antragsunterlagen sind bei der unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Maßnahme einzureichen.

Das durchführende Bohrunternehmen muss die Zertifizierung nach dem Regelwerk DVGW W 120 nachweisen.

Grundwasserabsenkung

Grundwasserabsenkungen sind erlaubnispflichtige Maßnahmen.

Für Baumaßnahmen, die sich bis in den Grundwasserschwankungsbereich bewegen, um eine entsprechende Baufreiheit zu schaffen, können sie erforderlich werden.

Die untere Wasserbehörde ist für Grundwasserabsenkungen bis 2.000 Kubikmeter pro Tag (83,33 Kubikmeter pro Stunde) zuständig.

Bei Grundwasserabsenkungen größer als 2.000 Kubikmeter pro Tag ist die obere Wasserbehörde zuständig; im Land Brandenburg demnach das Landesamt für Umwelt (LfU).

  • Anzeige von Erdaufschlüssen
  • (Brunnenbohrungen, Grundwasserpegelbohrungen, Sondergründungen (Bohrpfahlgründungen)
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung von Grundwasser (Wasserentnahmen aus dem Grundwasser, Grundwasserabsenkung)
  • Antrag Geothermiebohrungen /Erdwärme /Wärmepumpe
  • Übersichtskarte (Einordnung der Anlage in weitere Umgebung muss möglich sein)
  • Lageplan – Skizze vom Standort der Bohrung
  • Im Einzelfall können weitere Antragsunterlagen erforderlich sein.

Gebühren werden auf der Grundlage des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) erhoben.