BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Gewässerbenutzung Oberflächengewässer


Leistungsbeschreibung

Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Mit der Errichtung oder Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung dafür erteilt wurde.

Gewässerbenutzungen sind

  1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
    sowie
  5. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen

Anlagen in Gewässern sind Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden. Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich bei Gewässern I. Ordnung in einem Abstand bis zu zehn Metern und bei Gewässern II. Ordnung in einem Abstand bis zu fünf Metern von der Böschungsoberkante oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, von der Uferlinie landeinwärts befinden.

Hierzu gehören z. B. Stege, Durchlässe (Verrohrungen), Zäune, Gebäude, Querungen durch Versorgungsleitungen etc.

  • Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000 in welchem die Lage im Stadt- und Gemeindegebiet erkenntlich ist
  • Lageplan 1: 500 in welchem der Standort der Anlage mit ausreichender Genauigkeit - mindestens +5 m - erkennbar ist
  • Bauwerkszeichnungen mit Bemaßungen
  • Stellungnahme des Unterhaltungspflichtigen
  • Datenschutzerklärung

Es können weitere Unterlagen nachgefordert werden.

Gebühren werden auf der Grundlage des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) erhoben.

Bitte benutzen Sie die verfügbaren Antragsformulare, ggf. kann der Antrag auch formlos gestellt werden.