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Hilfen für Blinde und Gehörlose nach dem Landesteilhabegeldgesetz Brandenburg


Leistungsbeschreibung

Anspruch auf Teilhabegeld nach dem Landesteilhabegeldgesetz Brandenburg haben Personen nach Vollendung des ersten Lebensjahres mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände, soweit kein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI besteht,
  • Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, soweit kein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI besteht,
  • blinde Menschen bzw. ihnen gleichgestellte Menschen nach § 72 Abs. 5 SGB XII,
  • gehörlose Menschen oder Personen mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (Die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit muss angeboren oder bis zum 7.- Lebensjahr erworben sein. Eine später erworbene Taubheit oder Schwerhörigkeit wird nur anerkannt, wenn sich daraus eine schwere Sprachstörung ergibt, für die ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wurde.) oder
  • taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBl zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen.

 

Wichtiger Hinweis:

Die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit muss angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben sein. Eine später erworbene Taubheit oder Schwerhörigkeit wird nur anerkannt, wenn sich daraus eine schwere Sprachstörung ergibt, für die ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wurde.

  • Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Landesteilhabegesetz
  • bei Bedarf: Betreuerausweis oder Vollmacht
  • Feststellung des Grades der Behinderung und Anerkennung von Merkzeichen (Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides des Landesamtes für Soziales und Versorgung)
  • Nachweis über von der Pflegekasse festgestellten Pflegegrad

Je nach Einzelfall kann das Sozialamt weitere Unterlagen abfordern!