Jagdschein Erteilung
Jagdschein Erteilung
Textblöcke ein-/ausklappenStaatliches Dokument, welches dem Inhaber/der Inhaberin die Jagdausübung erlaubt.
Leistungsbeschreibung
Der Jagdschein wird von unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn bei der Beantragung folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Bestandene Jägerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
- persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz, die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
- Mindestalter 18 Jahre. Mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der unteren Jagdbehörde erteilt werden.
- Jagdscheine gibt es auch für Falkner und Falknerinnen sowie für ausländische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen.
Verfahrensablauf
Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines schriftlich bei der unteren Jagdbehörde, wo der Jäger oder die Jägerin den Hauptwohnsitz hat.
Voraussetzungen
Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung
Bestätigung Jagdhaftpflichtversicherung
Lichtbild
Welche Gebühren fallen an?
Eine entgeltliche Jagderlaubnis ist bei der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen, für die Prüfung wird eine Gebühr von 15,00 Euro erhoben. Flächeneintragungen sind im Zusammenhang mit der Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines gebührenfrei. Für eine Flächeneintragung ohne Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines wird eine Gebühr von 15,00 EUR erhoben (Eintragung erfolgt nach Vorlage des Vertrages.)
1 Jagdjahr | 89,00 Euro (64,00 Euro Gebühr, 25,00 Euro Abgabe) |
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2 Jagdjahre | 129,00 Euro (79,00 Euro Gebühr, 50,00 Euro Abgabe) |
3 Jagdjahre | 169,00 Euro (94,00 Euro Gebühr, 75,00 Euro Abgabe) |
Welche Fristen muss ich beachten?
Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später. Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
(56 kB)
Was sollte ich noch wissen?
Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.
Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.