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Jagdschein Erteilung für Jugendliche


Staatliches Dokument, welches dem Inhaber/der Inhaberin die Jagdausübung erlaubt.

Leistungsbeschreibung

Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn Antragstellerin oder Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:

  • Bestandene Jägerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
  • persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
  • Mindestalter 16 Jahre

Schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Jugendjagdscheines bei der unteren Jagdbehörde, wo Jäger oder Jägerin ihren Hauptwohnsitz haben.

Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.

Einzureichende Unterlagen bei Beantragung eines Jagdscheines für Jugendliche:

  • Nachweis der bestandenen Jägerprüfung
  • Personalausweis
  • Police der Jagdhaftpflichtversicherung
  • zwei Passbilder zum Erstantrag
  • ggf. Nachforderung der unteren Jagdbehörde

Eine entgeltliche Jagderlaubnis ist bei der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen, für die Prüfung wird eine Gebühr von 15,00 Euro erhoben. Flächeneintragungen sind im Zusammenhang mit der Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines gebührenfrei. Für eine Flächeneintragung ohne Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines wird eine Gebühr von 15,00 Euro erhoben (Eintragung erfolgt nach Vorlage des Vertrages.)

Zeitraum Kosten
1 Jagdjahr 57,00 EUR ( 32,00 EUR Gebühr und 25,00 EUR Abgabe)
2 Jagdjahre 97,00 EUR ( 47,00 EUR Gebühr und 50,00 EUR Abgabe)
3 Jagdjahre 137,00 EUR ( 62,00 EUR Gebühr und 75,00 EUR Abgabe)
  • Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich.
  • Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines.
  • Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend ein oder zwei Jahre später.

Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.

Jagdscheine gibt es auch für Falkner und Falknerinnen sowie für ausländische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen.