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Leistungsbeschreibung

Die Landrätin übt als allgemeine untere Landesbehörde gemäß § 109 BbgKVerf die Aufsicht über die kreisangehörigen Städte, Gemeinden, Ämter und Zweckverbände im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten aus. Die Kommunalaufsicht hat als Rechtsaufsicht sicherzustellen, dass die Verwaltung der Kommunen im Einklang mit den Rechtsvorschriften erfolgt. Gegenstand der Aufsicht ist die Rechtmäßigkeit des gemeindlichen Verwaltungshandelns, nicht dagegen dessen Zweckmäßigkeit. Ob und in welcher Form die Kommunalaufsicht bei einem rechtswidrigen Handeln einer Kommune tätig wird, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Tätigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde hat stets im öffentlichen Interesse zu erfolgen. Hierbei sind gemäß § 108 BbgKVerf die Rechte und Interessen der beaufsichtigten Kommune zu beachten und zu schützen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Kommunalaufsicht Maßnahmen gegenüber einer Kommune ergreift. Ein Bürger, der sich mit einer Beschwerde an die Kommunalaufsicht wendet, kann daher nicht verlangen, dass der vorgetragene Sachverhalt in dem von ihm beabsichtigten Sinne geprüft wird. Auch ist es nicht Aufgabe der Kommunalaufsicht, einzelne Bürger bei der Durchsetzung ihrer individuellen Rechte und Interessen zu unterstützen. Hierzu steht jedem Bürger der Rechtsweg offen.

Schwerpunkt der kommunalaufsichtlichen Tätigkeit ist die präventive Beratung der Gemeinden. Darüber hinaus entscheidet sie über Sachverhalte, die aufgrund von Rechtsvorschriften der kommunalaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.

Ausführliche Darstellung des Beschwerdegegenstandes, d.h. Auskunft über den zu beanstandenden rechtswidrigen Zustand in der Gemeinde, Stadt oder Amt.

Formloser Antrag bzw. mündlicher Vortrag