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Denkmal: Veränderungen an Denkmalen - Erlaubnis


Leistungsbeschreibung

Wollen Sie ein Denkmal instandsetzen, modernisieren, umgestalten, verändern oder anderweitig in den Denkmalbestand eingreifen?

Wenn Sie Maßnahmen oder Veränderungen an Denkmalen planen, benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis (Genehmigung) der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde. Diese denkmalrechtliche Erlaubnis ist rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu beantragen.

Planen Sie baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach der Brandenburgischen Bauordnung, wird die untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen Baugenehmigungsverfahrens von der unteren Bauaufsichtsbehörde beteiligt. In diesem Fall schließt die Baugenehmigung automatisch die Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde ein.

  • Füllen Sie das Antragsformular (Download Antragsformular) aus oder schreiben Sie einen formlosen Antrag.
  • Fügen Sie alle nötigen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie die schriftlichen Antragsunterlagen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde ein.
  • Per Post erhalten Sie dann die Erlaubnis oder gegebenenfalls eine Ablehnung Ihres Antrags.

Sie erhalten die Erlaubnis in der Regel, wenn:

  • die Maßnahmen nach denkmalpflegerischen Grundsätzen erfolgen
    oder
  • private oder öffentliche Interessen überwiegen und diese nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können.

Jede Maßnahme ist detailliert darzustellen. Sie sollten alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen. Dies können sein:

Hinweis: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

Erlöschen der Genehmigung

  • 4 Jahre nach Erlaubniserteilung
  • einmalige Verlängerung um 2 Jahre auf schriftlichen Antrag möglich

Mindestens 6 Wochen nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen

  • Falls Sie Werbeanlagen, Solaranlagen, Satellitenanlagen o.ä.an Denkmalen anbringen möchten, benötigen Sie auch eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
  • Auch die Änderung der Nutzung eines Denkmals erfordert einen Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis.
  • Für Veränderungen in der Umgebung von Denkmalen, z.B. Gestaltung von Außenanlagen, Errichtung oder Änderung der Einfriedungen, Veränderungen an Nachbargebäuden usw., benötigen Sie ebenfalls eine Erlaubnis.

Die Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste verpflichtet den Eigentümer zunächst zu nicht mehr als zu dem, was er schon bisher zur ordnungsgemäßen Erhaltung seines Eigentums zu tun hatte.

In keinem Fall bedeutet Denkmalschutz eine Veränderungssperre. Denkmalschutz bedeutet allerdings, dass Veränderungen bzw. Abbrüche, (wesentliche) Ausbesserungen und Umbauten genehmigungspflichtig sind. Denkmalschutz bedeutet nicht das Einfrieren des gegenwärtigen Zustandes des Denkmals. Er bedeutet allerdings auch nicht zwangsläufig die Rekonstruktion früherer Zustände.

Die Bedeutung des Baudenkmals ist immer aus seinem jetzigen Zustand im Verhältnis zu seiner geschichtlichen Aussage zu bewerten.
Zu Beginn muss immer eine qualifizierte Bestandsaufnahme stehen. Mehr als beim üblichen Umbau ist es bei Baudenkmalen nötig, sich vor Erarbeitung eines Konzeptes einen genauen Überblick über die Bausubstanz zu verschaffen.
(nach „Kursbuch Denkmalschutz“ des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz)