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Leistungsbeschreibung

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Diesen Zuschuss gibt es

  • als Mietzuschuss für jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt,
  • Lastenzuschuss für jede natürliche Person, die Eigentümerin eines selbstgenutzten Wohnraumes ist.

Unerheblich für die Leistung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Alt- oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist. Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass der Wohnungsinhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt.

Informationsflyer: Wohngeld-Plus

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Wohngeld im Landkreis Uckermark ist das Sozialamt Uckermark (Wohngeldstelle). Hier erhalten Sie weiterführende Informationen rund um Ihren Wohngeldantrag.

Eine Ausnahme bei der Antragstellung und -bearbeitung bilden die Städte Schwedt/Oder und Prenzlau, die über eigene Wohngeldstellen verfügen. D. h. zuständige Wohngeldbehörde für die Einwohner der Stadt Schwedt/Oder und deren Ortsteile ist die Stadtverwaltung Schwedt/Oder. Für die Einwohner der Stadt Prenzlau und deren Ortsteile ist die Stadtverwaltung Prenzlau zuständig.

Sollten Sie in diesen Städten wohnen, wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung.
  • Antrag auf Wohngeld-Mietzuschuss
  • Antrag auf Wohngeld-Lastenzuschuss
  • Weiterleistungs-/Erhöhungsantrag
  • vollständiger Mietvertrag,
  • Nachweis der laufenden Mietzahlungen oder Hauslasten (z.B. Kontoauszüge, Einzahlungsquittungen o.ä., min. der letzten 3 Monaten),
  • Einkommensnachweise (z.B. Lohn/Gehalt, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid, Elterngeldbescheid o.ä., min. der letzten 3 Monate),
  • Bankverbindung (IBAN und BIC-Nummer),
  • evtl. Bescheid über Kinderbetreuungskosten,
  • evtl. Nachweis über zu zahlenden Unterhalt,
  • evtl. Bescheid über Unterhaltsvorschuss,
  • evtl. Schwerbehindertenausweis, ggf. Nachweis des Pflegegrades,
  • weitere Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig und können noch nachgereicht werden.

Je nach Einzelfall kann das Sozialamt weitere Unterlagen abfordern!


Wo kann ich im Gesetz nachlesen?

§ 1 Wohngeldgesetz (WoGG) - Zweck des Wohngeldes

§ 3 Wohngeldgesetz (WoGG) - Wohngeldberechtigung

§§ 4 - 31 Wohngeldgesetz (WoGG) - Wohngeldanspruch

Mit dem Wohngeldrechner können Sie Ihren voraussichtlichen Anspruch auf das Wohngeld berechnen.

Bitte beachten Sie, dass der Wohngeldrechner nicht die grundsätzlichen Voraussetzungen prüft, ob Anspruch auf Wohngeld besteht, hier werden nur Wohngeldzahlungen der Höhe nach ermittelt. Alle Berechnungsergebnisse beruhen auf Ihren Angaben. Ein Wohngeldanspruch lässt sich aus dieser Berechnung nicht ableiten. Auch kann der später von der Wohngeldbehörde berechnete Anspruch von dem Ergebnis der Online-Berechnung abweichen.