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Produktbezogene Verbraucher-/Bürgerbeschwerde


Leistungsbeschreibung

Jeder Verbraucher hat einen Anspruch darauf, dass ihm nur Lebensmittel (z. B. Brot, Wurst, Konfitüre, Butter, Fruchtsaft), kosmetische Mittel (z. B. Lippenstift, Deo) und Bedarfsgegenstände (z. B. Babyschnuller, Spielwaren, Besteck, Textilien, Lebensmittelverpackungen, Haushaltsreiniger) angeboten werden, die gesundheitlich unbedenklich sind und nicht über ihre wahre Beschaffenheit (z. B. Herkunft, Qualität) täuschen.

Wenn Sie gesundheitliche Beschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels, der Anwendung eines Kosmetikproduktes, oder dem Umgang mit Bedarfsgegenständen haben oder Sie sich durch seine Zusammensetzung, seine Aufmachung oder durch Werbeaussagen getäuscht fühlen, können Sie eine Beschwerdeprobe abgeben.

Hinweise über Betriebe, in denen die oben genannten Mängel beobachtet werden, werden ebenfalls protokolliert. Wenn Sie sich über Missstände in Lebensmittelbetrieben beschwert haben, wird ein Lebensmittelkontrolleur in dem betroffenen Betrieb eine amtliche Kontrolle durchführen und gegebenenfalls verschiedene Verdachtsproben nehmen.

Bei der Entgegennahme einer Beschwerdeprobe wird ein Protokoll über die Verbraucherbeschwerde aufgenommen. Im Anschluss an Ihre Beschwerde wird ein Lebensmittelkontrolleur in dem Betrieb, in dem die Beschwerdeprobe gekauft wurde, eine amtliche Kontrolle durchführen und möglichst eine Vergleichsprobe aus derselben Charge entnehmen. Wenn in dem Geschäft keine Vergleichsprobe mehr zu erhalten ist, wird der Lebensmittelkontrolleur versuchen, in einem anderen Geschäft eine geeignete Vergleichsprobe zu finden. Notfalls erfolgt die Untersuchung auch ohne eine Vergleichsprobe.

Die Verbraucherbeschwerde ist bei der zuständigen Stelle persönlich, schriftlich oder telefonisch vorzubringen. Sie können die Verbraucherbeschwerde grundsätzlich auch anonym abgegeben. Mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde kann auch Vertraulichkeit vereinbart werden.

Die Verbraucherbeschwerde sollte zeitnah erfolgen, damit nachteilige Veränderungen der Probe möglichst weitgehend ausgeschlossen werden können.

Beschwerden über Lebensmittel, Kosmetika oder Bedarfsgegenstände sollten immer zuerst dem Verkäufer oder Gastwirt vorgetragen werden. In aller Regel wird bei berechtigten Klagen der Betrieb selbst Ersatz leisten oder Missstände abstellen. Die Lebensmittelüberwachung sollten Sie jedoch insbesondere dann einschalten, wenn Ihre Reklamation nicht beachtet wird, sich die Vorkommnisse häufen oder gesundheitliche Störungen auftreten. Auch wenn sie Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben (z. B. Gaststätten, Einzelhandel, Bäckereien, Metzgereien) entdecken oder den Verdacht haben, dass dort gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, sollten Sie das melden.