Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben und auch keinem Mitgliedstaat der EU angehören und sich in Deutschland aufhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.

Sie können die Leistungen nach dem AsylbLG grundsätzlich beantragen, wenn Ihr verfügbares Einkommen und Vermögen aufgebraucht ist oder nicht ausreicht, um zu leben, und Sie keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erhalten. 

Nach Möglichkeit sollten Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • gültiger Reisepass und Nachweis über den ausländerrechtlichen Status (zum Beispiel Gestattung, Duldung)
  • Nachweise über etwaiges Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (zum Beispiel Lohnzettel)
  • Nachweise über Vermögen

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Gewährung der Asylbewerberleistungen erheblich sind. Sobald Änderungen eintreten, müssen Sie diese der zuständigen Stelle mitteilen.

Soll-Buchungen über geringere Beträge (bis 50 €) kann die hilfesuchende Person die zu den Einzelbuchungen aufgeführten Texte in der Regel schwärzen. Schwärzungen bei Soll-Buchungen können unabhängig vom Betrag grundsätzlich dann vorgenommen werden, wenn die Buchungstexte Angaben über besonders geschützte Daten im Sinne des § 67 Absatz 12 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch enthalten. Dazu zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Beispielweise kann bei Überweisungen von Mitgliedsbeiträgen an eine Partei beziehungsweise eine Gewerkschaft oder bei Zahlungen an eine Religionsgemeinschaft die Bezeichnung der Organisation geschwärzt werden. Der Text "Mitgliedsbeitrag" oder "Spende" sollte lesbar bleiben, um Missverständnisse zu vermeiden. (Das Schwärzen von Haben-Buchungen, das heißt Einnahmen, kann zur Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 60 Absatz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch führen, da grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der Hilfegewährung zu berücksichtigen ist.)

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) können nach der erfolgten Unterbringung gemäß § 44 Asylgesetz in Anspruch genommen werden.
Dieser Antrag ermöglicht Ihnen, die Leistungen gemäß

zu beantragen.