Sondernutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche an Kreisstraßen im Landkreis Uckermark (Sondernutzungserlaubnis)
Sondernutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche an Kreisstraßen im Landkreis Uckermark (Sondernutzungserlaubnis)
Leistungsbeschreibung
Die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde (vgl. § 18 BbgStrG) und ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
Eine Sondernutzung liegt nur vor, wenn sich die Benutzung auf den Verkehrsraum auswirken kann. Die Erlaubnis wird in der Regel bis auf Widerruf erteilt oder aber zeitlich befristet. In der Erlaubnis werden die zur Wahrung der Belange des Straßenverkehrs und des Straßenbaus erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufgenommen.
Voraussetzungen
Die Benutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche an einer Kreisstraße über den Gemeingebrauch hinaus setzt einen vollständigen Antrag voraus, über den die Straßenbaubehörde (Amt für Bau- und Liegenschaften des Landkreises Uckermark) per Bescheid entscheidet.
Die genauen Antragsvoraussetzungen richten sich nach dem Nutzungszweck einer beantragten Sondernutzung an einer Kreisstraße. Ausschlaggebend ist die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und die daraus resultierende Beschränkung des Gemeingebrauchs sowie das wirtschaftliche Interesse des/r Antragstellers/in. Bei Zufahrten und Zugängen an freier Strecke stehen Art und Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch im Vordergrund, da durch ihre Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird.
Wesentliche Gesichtspunkte für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs sind die Verkehrsdichte auf der Straße sowie Art und Umfang des Anliegerverkehrs.
Welche Gebühren fallen an?
Die Verwaltungsgebühr entsteht für die Entscheidung über die beantragte Sondernutzung nach § 8 FStrG sowie § 18 BbgStrG entsprechend dem Verwaltungsaufwand für das Tätigwerden der Straßenbaubehörde. Die Höhe richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO).
Welche Fristen muss ich beachten?
Stellen Sie Ihren Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaub im eigenen Interesse rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung. Berücksichtigen Sie einen zeitlich ausreichenden Vorlauf für die Bearbeitung Ihres Antrages einschließlich der Klärung von eventuellen Rückfragen.
Nach Eingang des Antrages erfolgt durch den zuständigen Mitarbeiter eine Prüfung auf Vollständigkeit. Falls erforderlich, werden zusätzliche Informationen bei Ihnen eingeholt oder Unterlagen nachgefordert. In Einzelfällen werden auch andere Behörden angehört. Sofern alle nötigen Informationen und Unterlagen vorliegen, wird ein Bescheid (inklusive Gebührenerhebung) erstellt.
Bitte beachten Sie: Je aussagekräftiger Ihre Unterlagen sind, desto schneller kann die Bearbeitung erfolgen, da Nachforderungen oder eigene Sachverhaltsermittlungen entfallen können.
Anträge / Formulare
Für die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis stellt der Landkreis Uckermark ein Formular zur Verfügung. Dieses ist ausgefüllt an den Landkreis Uckermark bevorzugt per E-Mail an Amt65@uckermark.de zu senden.
- DOCX-Datei: (39 kB)
Mindestinhalt
Der Antrag muss folgende Angaben beinhalten:
- Sondernutzungsnehmer/in/Antragsteller/in,
- Ort (genauer Standort mit Stationierungsangaben der Straße, z. B. Kreisstraße K 7301 Abschnitt 020, von 1,234 km bis 2,345 km), hilfreich ist hier die Nutzung des Straßennetzviewers
- Lageplan oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- Art und Umfang der Sondernutzung (z. B. Art und Anzahl der Fahrzeuge innerhalb von 24 h),
- Dauer der Sondernutzung (genauer Zeitraum)
Als Anlagen sollten Unterlagen beigefügt werden, die die beantragte Sondernutzung verdeutlichen (siehe Antragsformular).