Universalantrag SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Sonstige Leistungen der Sozialhilfe; Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz


Leistungsbeschreibung

Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine Leistungen erhalten, also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das neue Arbeitslosengeld II, noch als 65jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die im Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) vorgesehenen Unterstützungen sind Teil eines vielschichtigen Sozialnetzes, zu dem auch zum Beispiel die Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherung gehört. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht erst, wenn alle anderen Leistungen ausgeschöpft sind. Man spricht hierbei von "Nachrangigkeit der Sozialhilfe".

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt und wird nach so genannten Regelsätzen gewährt. Diese umfassten im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) den überwiegenden Teil der laufenden Leistungen für Ernährung und den hauswirtschaftlichen Bereich. Einmalige Leistungen wie für Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Hausrat und besondere Anlässe waren einzeln zu beantragen und zu bewilligen. Seit 2005 werden diese einmalige Leistungen pauschal mit in den Regelsatz einbezogen und in einem monatlich auszuzahlenden Gesamtbetrag zusammengefasst. Dies führt zu mehr Selbstverantwortung und Selbständigkeit der Leistungsberechtigten. Bei Bedarf kann somit künftig ein Teil der monatlichen Leistungen für eine größere Anschaffung angespart werden.

Nicht mit in den Regelsatz einbezogen werden: 

  • Leistungen für Miete und Heizung
  • Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung (einschließlich Schwangerschaft und Geburt)
  • Kosten für mehrtägige Klassenfahrten
  • Beiträge zu den Sozialversicherungen
  • Bedarfe in Sonderfällen.

Die Regelsätze für weitere Familienmitglieder und Haushaltsangehörige werden wie bisher vom Regelsatz für den Haushaltsvor-stand abgeleitet. Die Einteilung der Haushaltsangehörigen in vier Altersstufen wird zur Vereinfachung auf zwei Altersstufen mit der Grenze der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres reduziert. Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze sind in der Regel-satzverordnung festgelegt. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. ab Vollendung des 65. Lebensjahres, bei dauerhafter Erwerbsminderung, bestehender Schwangerschaft und Allereinziehung) kann ein Mehrbedarf anerkannt werden.

Kontakt


  • Sozialamt Uckermark