Abgeschlossenheitsbescheinigung (Wohneigentum)
Abgeschlossenheitsbescheinigung (Wohneigentum)
Textblöcke ein-/ausklappenDie Abgeschlossenheitsbescheinigung (AB) ist nach deutschem Recht eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist (§ 3 Abs. 3, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG).
Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist (zusammen mit dem Aufteilungsplan) die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jede einzelne Eigentumswohnung (die eigentliche Umwandlung).
Sie ist also erforderlich, wenn der Neubau von Eigentumswohnungen oder die Aufteilung eines Mietshauses in (separat verkäufliche) Eigentumswohnungen geplant ist.
Verfahrensablauf
Zur Begründung von Sondereigentum bzw. zur Eintragung eines Dauerwohnrechts bildet die von der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu erteilende Abgeschlossenheitsbescheinigung die Grundlage.
Anhand des erstellten Aufteilungsplanes und der Bescheinigung bestätigt die Untere Bauaufsichtsbehörde, dass die Wohnungen und die dazugehörigen sonstigen Räume abgeschlossen sind und somit die Voraussetzungen des Wohnungseigentumsgesetzes erfüllen.
Die Bescheinigung ergeht nicht personen-, sondern sachbezogen.
Antragsbefugt ist nicht nur der Eigentümer, sondern jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Bescheinigung nachweisen kann.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Grundlage für die von einem Notar zu erstellende Urkunde, die dann im Grundbuchamt geprüft und schließlich ins Grundbuch eingetragen und somit vollzogen wird. Durch die Eintragung des Sondereigentums erlangt der neue Eigentümer die Möglichkeit mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren zu können, sofern nicht gesetzliche Vorgaben oder das Eigentum Dritter entgegenstehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag ist zweifach bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Antragsformular (erhältlich beim Bauordnungsamt)
- Flurkartenauszug
- Lageplan 1:500 bzw. 1:200
- Grundrisse 1:100 (auch nichtausgebaute Dach-, und Kellergeschosse sowie Spitzboden)
- sämtliche Räume sind mit Ziffern den jeweiligen Wohnungen zuzuordnen (zusätzliche
- farbliche Darstellung ist sehr hilfreich)
- Ansichten/Schnitte 1:100
- Wohn- bzw. Nutzflächenberechnung, falls vorhanden
Wichtige Hinweise zur Abgeschlossenheitsbescheinigung können Sie dem Merkblatt entnehmen.
- PDF-Datei: (PDF, 89 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 14 kB)
Welche Gebühren fallen an?
Grundlage ist die Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO), Anlage 1, Tarifstelle 10.10 „Abgeschlossenheitsbescheinigung":
- je Sondereigentum eines Gebäudes 50,00 € (mind. 100,00 €, höchstens 2.500,00 €)
Rechtsgrundlage
- Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Wohnungseigentumsgesetz -
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
- Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)
Hinweise / Besonderheiten
Für Anträge auf dem Gemeindegebiet der Stadt Schwedt/Oder (einschließlich der Ortsteile) ist die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schwedt/Oder zuständig.