Altlastenbearbeitung/ Bodenschutz (Havarie)
Altlastenbearbeitung/ Bodenschutz (Havarie)
Textblöcke ein-/ausklappenDie untere Bodenschutzbehörde (uBB) ist zuständig für die Erfassung und Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen, Altablagerungen und Altstandorten.
Leistungsbeschreibung
Havarien / Meldepflicht von Bodenverunreinigungen
Sofern Sie bei Arbeiten auf Grundstücken schädliche Bodenveränderungen feststellen oder verursachen, müssen Sie diese melden.
Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung vorliegt, können beispielsweise sein: das Eindringen von Schadstoffen in den Boden sowie das Auffinden von Abfällen und Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, z.B. Tanks bzw. Boden mit auffälliger Färbung oder Geruch. Die Bauarbeiten sind dann sofort einzustellen und die untere Bodenschutzbehörde ist zu informieren.
Altlastenauskünfte aus dem AltlastenkatasterIm Altlastenkataster sind die Grundstücke aufgeführt, bei denen aufgrund der früheren Nutzung (zum Beispiel Tankstelle, chemische Reinigung, Müllablagerung) der Verdacht einer Altlast besteht oder bereits entsprechende Informationen zu Bodenverunreinigungen oder Abfallablagerungen vorliegen. Das Kataster wird fortlaufend aktualisiert. Insbesondere beim Kauf oder Verkauf von Grundstücken sowie bei Bau- und Planvorhaben ist eine Auskunft aus dem Altlasten- und Altlastenverdachtsflächenkataster angezeigt.
Jeder hat das Recht auf Informationen zu Altlasten. Die Erteilung von Altlastenauskünften erfolgt auf formlosen Antrag.
Vorsorgender BodenschutzMit der Neufassung der Paragrafen 6 bis 8 Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) greifen seit dem 01.08.2023 neue gesetzliche Regelungen zum Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden. Typische Anwendungsbereiche der Regelungen sind zum Beispiel der Garten- und Landschaftsbau, die Bodenverbesserung auf landwirtschaftlichen Flächen und die Rekultivierung von Aufschüttungen und Abgrabungen.
Es wird insbesondere darauf hinwiesen, dass größere Materialaufbringungen mit einem Volumen von mehr als 500 Kubikmeter gemäß § 6 Abs. 8 BBodSchV mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Unteren Bodenschutzbehörde anzuzeigen sind. Dabei sind Angaben zur Lage der Auf- oder Einbringungsfläche, der Art und Menge der Materialien sowie des Zwecks der Maßnahme zu machen. Dies greift nicht, wenn die Maßnahme einer behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf.
Zur Umsetzung dieser Regelungen hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) eine umfangreiche Vollzugshilfe zu den bodenschutzrechtlichen Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden erarbeitet und auf der LABO-Homepage veröffentlicht.
LABO - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz: Vollzugshilfe zu §§ 6 - 8 BBodSchV
Die mit der LABO-Arbeitshilfe veröffentlichten Anzeige- und Dokumentationsformulare wurden per Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz in Brandenburg eingeführt und sind für die Anzeige nach § 6 Abs. 8 BBodSchV bei der Unteren Bodenschutzbehörde im Landwirtschafts-und Umweltamt mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme einzureichen.
Hinweis: Eine entgegen § 6 Absatz 7 und 8 BBodSchV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellte Dokumentation/ Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Nr. 2, 3 und 4 BBodSchV dar.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Auskünfte
Formloser Antrag mit Angaben zur Gemarkung, Flur, Flurstück oder Hoch- und Rechtswerte aus topografischen Karten, Kartenausschnitte, ortsübliche Bezeichnung.
Havarien
Formlose Mitteilung mit genauen Angaben, wo die Verunreinigung aufgetreten ist, welcher Stoff in welchen Mengen ausgetreten ist sowie nach Möglichkeit Hinweise auf Verursacher der Verunreinigung und/oder auf den betroffenen Grundstückseigentümer/Geschädigter.
Welche Gebühren fallen an?
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind gebührenfrei. Für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIGGebO) nach dem entsprechenden Verwaltungsaufwand (Prüfung der Antragsunterlagen, Ermittlungen, Bewertung) berechnet.