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Leistungsbeschreibung

Blinden Menschen kann zum Ausgleich der durch die Blindheit entstehenden Ausgaben Blindenhilfe gewährt werden. Auch bei dieser Hilfe wird wie für alle anderen Hilfen der Sozialhilfe geprüft, ob gleichartige Leistungen anderer Träger erlangt werden oder erlangt werden können (Nachrangprinzip).

Die Blindenhilfe wird als Pauschale ausgereicht und jährlich neu festgesetzt.

Leistungen, die der Antragsteller bereits von der Pflegekasse nach SGB XI erhält, werden unter Umständen angerechnet.

Für Personen, die in stationären Einrichtungen leben (insbes. in Altenpflege- und Seniorenpflegeheimen, in Wohnstätten der Eingliederungshilfe), wird die Blindenhilfe halbiert.

Die Gewährung der Leistung ist abhängig vom Einsatz von Einkommen und Vermögen.

  • Antrag auf Sozialhilfe
  • bei Bedarf: Betreuerausweis oder Vollmacht
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Erklärung über die Vermögensverhältnisse inklusive aller erforderlichen Nachweise
  • Bestattungsvorsorgeverträge, Wertermittlung kapitalbildender Versicherungen
  • Nachweise über vorhandenes Einkommen (Rente, Wohngeld, andere regelmäßige Einkünfte)
  • Nachweis über die Art der Unterkunft (eigene Wohnung/Haus oder Wohnheim, Wohnstätte)
  • Nachweis über von der Pflegekasse festgestellten Pflegegrad und bezogene Leistungen

Je nach Einzelfall kann das Sozialamt weitere Unterlagen abfordern!