Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wer ist leistungsberechtigt?
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unterstützt hilfebedürftige Personen, die entweder
- die Altersgrenze erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Auch Menschen, die im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich, Arbeitsbereich oder Förder- und Beschäftigungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen integriert sind, gehören zum leistungsberechtigten Personenkreis.
Was bekommt ein Leistungsberechtigter?
Im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie Anspruch auf Grundsicherung haben, wenn Ihre Rente zusammen mit eventuell weiteren Einkommen nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreicht. Die Grundsicherung soll bei Hilfebedarfen im Zusammenhang mit dem notwendigen Lebensunterhalt (z. B. für Ernährung, Kleidung, Hausrat, Haushaltsenergie, Körperpflege), Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Mehrbedarfen für bestimmte Personengruppen unterstützen.
Nach der Ermittlung des Bedarfs der Antragstellerin/ des Antragstellers wird das Einkommen und Vermögen – sofern vorhanden – durch das Sozialamt geprüft und im Rahmen der Hilfe zur Selbsthilfe herangezogen. Einkommen und Vermögen sind grundsätzlich vollständig zu verbrauchen bevor Sozialhilfe einsetzt, soweit die Einkommensbestandteile oder Vermögensgegenstände nicht von einer Verwertung ausgenommen sind.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung müssen von Ihnen beantragt werden. Die Grundsicherung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
Müssen Verwandte dafür zahlen, dass Grundsicherung bezogen wird?
Sind Sie getrennt lebend oder geschieden, wird das Sozialamt Unterhaltsansprüche gegenüber Ihren getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten prüfen.
Die Prüfung von Unterhaltsansprüchen zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern kommt nur in Betracht, sofern ein Angehöriger ein jährliches Bruttoeinkommen von mindestens 100.000,00 € erzielt. Es werden jedoch grundsätzlich auch Angaben zu den entsprechenden Personen benötigt.
Nähere Informationen zur Unterhaltsheranziehung erhalten Sie unter 03984 70 4050.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Sozialhilfe
- Auskunft über Einkommen und Vermögen
- Personalausweis oder Reisepass
- Betreuerausweis/Vertretungsvollmacht
- Nachweis der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Einnahmen aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
- Nachweise über vorhandenes Vermögen wie z. B. Sparguthaben, Kontoauszüge, Pkw, Grund und Boden, Häuser, Lebens-/ Renten-/ Unfallversicherungen mit Rückkaufswert
- Nachweise über die Ausgaben wie z. B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
Je nach Einzelfall kann das Sozialamt weitere Unterlagen abfordern.