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Denkmal: Steuerbescheinigungen (Denkmal-AfA)


Leistungsbeschreibung

Die Instandsetzung eines Denkmals erfordert in der Regel großes finanzielles Engagement der Eigentümer. Neben der Beantragung von Zuwendungen und Zuschüssen aus bestimmten Förderprogrammen steht die Möglichkeit der Bescheinigung getätigter Aufwendungen im Rahmen von Sonderabschreibungen zur Verfügung (sogenannte Denkmal-AfA). In erster Linie sollen diese Steuervergünstigungen, die nur auf den Personenkreis der Denkmaleigentümer begrenzt sind, für einen gewissen Ausgleich der aufgrund der Vorschriften des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes bestehenden Erhaltungslast sorgen.

So ist es möglich, beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerbescheinigung nicht nur alle Maßnahmen, die zur Erhaltung der Denkmalsubstanz dienen, als Sonderabschreibungen geltend zu machen, sondern darüber hinaus auch die, die zur sinnvollen Nutzung/ Umnutzung des Denkmals dienen (z.B. Erneuerung der Elektroanlage, Einbau von Sanitär- und Heizungsanlagen usw.).

Nach Abschluss der Arbeiten reichen Sie bei der uDschB den Antrag auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung ein. Dem Antrag sind die Rechnungsaufstellung, die Originalrechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen. Die uDschB prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Antrags. Ggf. sind durch Sie auf Anforderung weitere Unterlagen, Übersetzungen ausländischer Rechnungen und/oder Erklärungen vorzulegen. Nach der Prüfung erstellt Ihnen die uDschB eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

  1. Denkmalstatus
    Das Objekt, für welches die Steuerbescheinigung beantragt wird, muss vor Beginn der Baumaßnahmen nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) ein Denkmal sein.

  2. Denkmalrechtliche Erlaubnis
    Voraussetzung für die Ausstellung einer Steuerbescheinigung ist das Vorliegen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die zur Bescheinigung beantragten Maßnahmen sowie die Einhaltung der erteilten Auflagen. Aufwendungen, die vor Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausgeführt wurden, können nicht bescheinigt werden.

  3. Dokumentation und Bauabnahme
    Der Antrag auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung kann nur bearbeitet werden, wenn das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren abgeschlossen ist, d.h.
  • die Maßnahmen müssen fertiggestellt sein,
  • die Dokumentation für die ausgeführten Maßnahmen muss der uDschB vorliegen,
  • eine Endabnahme der ausgeführten Maßnahmen muss durch die uDschB erfolgt sein.

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b EStG, zu beantragen für:

  • Objekte, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
  • Objekte, die vermietet oder zu gewerblichen Zwecken (Einkunftserzielung) genutzt werden.
  • Objekte in Denkmalbereichen.

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Anwendung des § 10g EStG, zu beantragen für:

  • Kulturgüter, die weder zu eigenen Wohnzwecken noch zur Erzielung von Einkünften genutzt werden (z.B. Burgen, Schlösser, Stadtmauern)
  • gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen, die kein Gebäude sind (z.B. Bodendenkmale, Parkanlagen).
  • Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen...

Aufstellung der elektronischen Rechnungen (falls vorhanden)

Die Ausstellung der Steuerbescheinigungen ist gebührenpflichtig. Die entstehenden Gebühren werden in Abhängigkeit von der Höhe der bescheinigungsfähigen Aufwendungen berechnet. Näheres entnehmen Sie bitte der Gebührenordnung des Landes Brandenburg (Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 1. November 2017).

-Keine-

Hinweis: Ggf. ergeben sich Fristen aus Forderungen des Finanzamtes.

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Umfang des Antrags.

Weitere Informationen zu Steuer- und Förderfragen gibt auch der Band 59 der Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz (DNK) »Denkmäler im Privateigentum - Hilfe durch Steuererleichterungen«

Außerdem gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung oder Reduzierung der Grundsteuer zu stellen. Der Antrag auf Grundsteuerbefreiung ist bei der örtlichen Gemeinde zu stellen.